I.              Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages mit Werner Freudenthaler, Inhaber der Firma „StageOnTour“; Roseggerstraße 7, 4050 Traun, (im Folgenden kurz „StageOnTour“ als Vermieter oder Unternehmer). Der Vertragspartner bestätigt mit seiner Unterschrift von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Als Gerichtsstand für Auseinandersetzungen wird das sachlich zuständige Gericht Linz vereinbart.

II.             Vertragspartner

Der Vertragspartner muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Warenabholung muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden, auf dem das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift (Sitz des Unternehmens) des Vertragspartners ersichtlich ist.

III.            Mietumfang und Mietdauer

Die Mietdauer und der Mietort ergeben sich aus dem schriftlichen Auftrag. Die Mietdauer beträgt, sofern nicht anders vereinbart wurde, mindestens einen Tag. Die Rückgabe der Mietobjekte soll grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart wurde, bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages erfolgen. Für den Fall, dass es nicht zu einer rechtzeitigen Rückstellung der Mietobjekte infolge Umstände kommt, die nicht in der Sphäre von StageOnTour liegen, liegt eine titellose Benützung vor. StageOnTour ist berechtigt, laut gesonderter Langzeitmiettabelle (siehe Anhang) den jeweiligen Mietpreis zu verrechnen. Alle durch die verspätete Rückgabe zusätzlich anfallenden Kosten (zB Kosten für eine Ersatzanlage eines anderen Kunden) hat ebenso der Vertragspartner zu tragen.

IV.            Preise

Alle Mietpreise sind Tagesmietpreise und verstehen sich – falls nicht anders angegeben – netto.

V.             Erstellung eines Konzepts

a.     Die Erstellung eines Konzepts (Aufbereitung Projekt/Event) ist entgeltlich. Das für die Erstellung des Konzepts bezahlte Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.

b.     Sämtliche Angebots-/Konzeptunterlagen sind Eigentum von StageOnTour, urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung von StageOnTour weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

VI.            Verwendung des Werk-/Mietgegenstandes

a.     Die Gegenstände sind während der Vertragsdauer pfleglich zu behandeln. Eine Beschädigung oder übermäßige Abnützung ist zu vermeiden. An den Gegenständen dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen worden. Sie sind in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurden, das heißt unbeschädigt und gereinigt. Bei Retournierung im ungereinigten Zustand wird eine Reinigungspauschale 30 % des Auftragswertes eingehoben.

b.     Sämtliche Gegenstände dürfen ohne Zustimmung von StageOnTour nicht weitervermietet oder verliehen werden.

c.     Sind Kraftfahrzeuge und/oder Anhänger Vertragsgegenstand, darf der Vertragspartner diese Gegenstände nur benützen, solange er die hierfür erforderliche Lenkerberechtigung besitzt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich mit den Daten des Zulassungsscheins vertraut zu machen (höchstzulässiges Gesamtgewicht, Beladung usw.) und genauestens zu befolgen. Für verwaltungsstrafrechtliche und sonstige behördliche Strafen/Maßnahmen ist der Vertragspartner während der Nutzungsdauer allein verantwortlich und hält der Vertragspartner insoweit StageOnTour vollkommen schad- und klaglos. Im Falle eines Unfalls od. bei Sachbeschädigung hat der Vertragspartner alle ihn nach dem Versicherungsvertrag betreffenden Obliegenheiten genau zu erfüllen und im Übrigen auch StageOnTour unverzüglich davon zu verständigen, um dessen Weisungen hinsichtlich einer allfälligen Reparatur oder Rückholung des Fahrzeuges/Anhängers einzuholen. Ein allfälliger Selbstbehalt in der Kaskoversicherung geht ebenso zu Lasten des Vertragspartners.

d.     Der Vertragspartner verpflichtet sich, zeitgerecht alle Vorbereitungshandlungen zu setzen, wodurch die vertraglich vereinbarten Werkleistungen weder behindert noch erschwert werden.

VII.           Warenübernahme/Warenrückgabe

Der Vertragspartner hat das Recht, sich vor der Miete von der Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, bestätigt er die vollständige Funktionsfähigkeit. Bei der Rücknahme der Mietgegenstände bestätigt StageOnTour zunächst lediglich die Vollständigkeit. StageOnTour behält sich die Prüfung der Geräte auf Schadensfreiheit und Funktionsfähigkeit in angemessener Frist vor. Sollten irgendwelche Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, die dadurch entstandenen Kosten für die Reparatur inkl. Materialbeschaffung und einen allfälligen Mietausfall zu ersetzen.

VIII.          Versicherung

Die Mietware ist nicht versichert. Das Risiko für Schäden an Mietobjekten, die nicht auf einer üblichen Abnützung beruhen, gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners.

IX.            Betriebsbestimmungen

a.     Die von StageOnTour vermieteten Geräte dürfen nur über einen Fehlerstromschutzschalter und die entsprechenden Leitungsschutzschalter betrieben werden. Sie dürfen nur von fachkundigen Person installiert und bedient werden.

b.     Beim Betrieb sind die Bestimmungen des Brandschutzes einzuhalten.

c.     Der Vertragspartner hat StageOnTour die Begutachtung der Mietware am Einsatzort jederzeit zu ermöglichen. Stellt StageOnTour fest, dass das Mietobjekt missbräuchlich verwendet wird, ist StageOnTour berechtigt, es sofort in Gewahrsam zu nehmen oder es auf Kosten des Vertragspartners abzuholen.

X.             Haftung

a.     Der Vertragspartner ist in der Zeit des Vertragsverhältnisses allein für die Benützung und Zustand der Gegenstände verantwortlich. Kommt es zu einer fehlerhaften Handhabung und/oder Schädigung der Gegenstände aus Gründen, die nicht im Bereich StageOnTour liegen, haftet hierfür allein der Vertragspartner. Der Vertragspartner haftet weiters für den Verlust der Gegenstände inklusive Zubehör sowie für jeden Schaden, der durch die Nutzung entsteht.

b.     Die Schadenersatzpflicht (insbesondere im Bereich Verleih von Zelten und Verleih von Bühnentechnik) wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Schaden auf einem Umstand beruht, den der Vertragspartner nicht zu verantworten hat (zB Höhere Gewalt; Vandalismus; Eingriffe Dritter etc.). Jede Beschädigung oder jeder Verlust ist StageOnTour sofort anzuzeigen. Zudem hat der Vertragspartner – nach Wahl vonStageOnTour –  den Preis der Wiederbeschaffung oder der Reparatur zu ersetzen. Die Reparaturkosten sind mit dem Wiederbeschaffungswert begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens von StageOnTour bleibt davon unberührt.

c.     Die Haftung beginnt mit Übergabe und endet mit Rücknahme der Gegenstände durchStageOnTour.

d.     Jegliche Haftung seitens StageOnTour bei Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Gegenstände ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von StageOnTour beschränkt.

e.     StageOnTour stellt ein geprüftes, jedoch gebrauchtes Equipment zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind durch den Transport Mängel nicht auszuschließen.

f.      In den Fällen, in denen StageOnTour (ohne Verschulden oder bei leichter Fahrlässigkeit) an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert wird, ist StageOnTour von der Lieferpflicht ohne Ersatzpflicht befreit.

g.     Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher behördlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Event.

XI.            Rücktritt und Ausfall

a.     Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Vertragspartner bis 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin pauschal 50 % des Rechnungsbetrages, bis 7 Tage vor dem Miettermin 75 % und später den vollen Rechnungsbetrag zu entrichten.

b.     Höhere Gewalt, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden, sofern sie direkte oder indirekte Auswirkungen auf geschlossene Verträge haben, StageOnTour von der Erfüllung dieser. StageOnTour ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis davon zu setzen.

XII.           Vertretungsbefugnis

StageOnTour ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat StageOnTour dem Vertragspartner die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. In diesen Fällen entsteht zwischen diesem Dritten und dem Vertragspartner kein Vertragsverhältnis.

Ein Weisungsrecht des Vertragspartners gegenüber StageOnTour besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht.

XIII.          Konkurrenzverbot

Während der Dauer des Vertragsverhältnisses unterliegt StageOnTour keinem Konkurrenzverbot. StageOnTour ist berechtigt, Aufträge für ähnliche geartete Tätigkeiten auch von anderen Vertragspartnern anzunehmen und für diese Auszuführen.

XIV.         Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.